JudikaturOGH

RS0010071 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
21. Mai 1970

Der infolge der Intensität und Dringlichkeit der Nachfrage im freinen Wettbewerb gegenüber dem Listenpreis erzielte Mehrpreis ist als Bestandteil des als Zollwert geltenden Normalpreises und nicht als " außerordentlicher Preis der bes Vorliebe " iS des § 305 ABGB anzusehen.

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