RS0010071 – OGH Rechtssatz
Der infolge der Intensität und Dringlichkeit der Nachfrage im freinen Wettbewerb gegenüber dem Listenpreis erzielte Mehrpreis ist als Bestandteil des als Zollwert geltenden Normalpreises und nicht als " außerordentlicher Preis der bes Vorliebe " iS des § 305 ABGB anzusehen.