JudikaturOGH

RS0086661 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
14. Mai 1970

Die Finanzvergehen der fahrlässigen Abgabenverkürzung nach § 34 Abs 1 FinStrG und der vorsätzlich Abgabenhinterziehung nach § 33 leg cit gehören auch dann, wenn die Tat durch bloße Unterlassung begangen wurde, zu den Erfolgsdelikten.

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