RS0086661 – OGH Rechtssatz
Die Finanzvergehen der fahrlässigen Abgabenverkürzung nach § 34 Abs 1 FinStrG und der vorsätzlich Abgabenhinterziehung nach § 33 leg cit gehören auch dann, wenn die Tat durch bloße Unterlassung begangen wurde, zu den Erfolgsdelikten.