RS0013581 – OGH Rechtssatz
Die nach § 63 Abs 1 BauO für Wien erforderliche Zustimmung eines Miteigentümers zum Antrag der anderen Miteigentümer auf Erteilung einer Baubewilligung wird durch den nach § 835 ABGB ergehenden richterlichen Beschluss ersetzt.
VwGH 05.10.1954, Z 2669/53; Veröff: JBl 1955,284