§ 16 AußStrG gilt nicht in einem gemäß § 119 Abs 2 KO durchzuführenden Exekutionsverfahren (hier Bestimmung des Schätzwertes und Absprache über Zubehöreigenschaft), wo zufolge § 78 EO gemäß § 528 Abs 1 ZPO gegen Konformatbeschlüsse eingebrachte Rechtsmittel unzulässig und schon vom Gericht erster Instanz zurückzuweisen sind.
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