JudikaturOGH

RS0056801 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
06. März 1979

Aus dem Umstand allein, daß der geisteskranke Ehegatte nach der Scheidung aus der bisherigen Wohnung weichen muß, kann eine besondere Härte im Sinne des § 54 EheG nicht abgeleitet werden.

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