Schon aus dem Wortlaut dieser Gesetzesstelle ergibt sich, daß die möglichen Einwirkungen nur beispielsweise aufgezählt sind. Es ist also grundsätzlich jede wie immer geartete physische - nicht bloß ideelle - Einwirkung geeignet, ein Unterlassungsbegehren im Sinne des § 364 Abs2 ABGB zu rechtfertigen.
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