JudikaturOGH

RS0065758 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
07. Mai 1981

Zu den im § 102 Abs 1 KFG 1967 umschriebenen Pflichten des Lenkers eines Kraftfahrzeuges gehört auch, sich davon zu überzeugen, ob entsprechend der Vorschrift des § 4 Abs 4 lit a KDV 1967 die Profiltiefe der Reifen auf der ganzen Lauffläche mindestens einen Millimeter beträgt.

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