Unter dem Begriff "Handelsgeschäfte für eigene oder fremde Rechnung" nach der Z 3 des § 27 AngG sind nur solche im Sinne der Art 271, 272 AHGB (vor der Handelsgesetz - Novelle, BGBl Nr 63/1928) zu verstehen. Bloße Verkäufe von Waren durch Angestellte sind nicht Handelsgeschäfte in diesem Sinne.
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