JudikaturOGH

RS0065667 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
27. April 2017

§ 63 Abs 1 KFG 1967 räumt dem Geschädigten die Klage gegen den Haftpflichtversicherer des Schädigers ein, gleichgültig, ob dieser im Inland oder im Ausland seinen Sitz hat. Daß nach § 62 KFG 1967 für Kraftfahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen die Haftung eines inländischen Haftpflichtversicherers oder eines Verbandes solcher Versicherer vorliegen muß, bewirkt nicht, daß dieser an die Stelle eines vorhandenen ausländischen Versicherers tritt und letzterer daher nicht direkt geklagt werden könnte.

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