Geldbeträge oder Wertpapiere, die der Übernehmer für den Übergeber zu verwahren oder an einen Dritten abzuliefern hat, sind, soferne der Übergeber - im Hinblick auf die Bestimmung des § 371 ABGB - keinen anderen als einen obligationsrechtlichen Anspruch auf Rückgabe einer gleichen Menge der übergebenen vertretbaren Sache erlangte, kein Gegenstand einer Veruntreuung i.S.d. § 183 StG.
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