RS0097878 – OGH Rechtssatz
Fluchtverdacht darf nicht mit bloßer Fluchtmöglichkeit verwechselt werden. Es ist nur dann ein Haftgrund, wenn über die bloße Möglichkeit hinaus noch konkrete Tatsachen in der Person des Verdächtigen oder in der Tat vorliegen, aus denen auf die Gefahr der Flucht geschlossen werden kann (EvBl 1961/446).