Die Erlassung einer Strafverfügung ist auch dann unzulässig, wenn sich mit obligatorischem Verfall bedrohte Gegenstände, wie beispielsweise gemäß dem § 39 Abs 1 lit a WaffG 1967 unter den dort normierten Voraussetzungen Waffen (und Munition), nicht (nach vorangegangener Beschlagnahme) in der vom § 460 StPO näher bezeichneten behördlichen Gewahrsame befinden.
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