RS0044502 – OGH Rechtssatz
§ 543 ZPO ist nicht anwendbar, wenn sich nach Bestimmung einer Tagsatzung für die mündliche Verhandlung herausstellt, daß die Klage aus einem im § 530 Abs 2 ZPO angeführten Grunde unzulässig ist.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden