Keine vollständige Bestätigung des erstgerichtlichen Beschluß, wenn das Rekursgericht die vom Erstgericht nach § 390 EO festgesetzte Kaution herabgesetzt hat. In diesem Fall kann auch der Beklagte, dessen Rekurs gegen die einstweilige Verfügung des Erstgerichtes erfolglos geblieben war, den Beklagten des Rekursgerichtes mit RevRek anfechten.
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