RS0050768 – OGH Rechtssatz
Schadenersatzansprüche wegen eines Unfalls bei gemeinsamer Arbeit gehören auch dann vor das Arbeitsgericht, wenn Schädiger und Beschädigter bei verschiedenen Unternehmen beschäftigt sind. Der Halter des am Unfall beteiligten Kraftfahrzeuges kann aber bloß wegen seiner Haftung nach § 19 Abs 2 EKHG für das Verschulden des Lenkers nur nach § 1 Abs 3 ArbGerG beim Arbeitsgericht geklagt werden.