RS0021159 – OGH Rechtssatz
Ein bloßer Räumungsauftrag der Baubehörde - ohne Auftrag zur Demolierung - bewirkt dann den rechtlichen Untergang der Bestandsache im Sinne des § 1112 ABGB, wenn die Verwaltungsbehörde dabei von einer dauernden Unbenützbarkeit ausgegangen ist und den Demolierungsauftrag nur aus solchen Gründen nicht erlassen hat, die nicht in einer noch bestehenden Instandsetzungsmöglichkeit oder mangelnden Abbruchsreife liegen, ja mit dem Zustand des Hauses selbst in keinem Zusammenhang stehen, sondern in Umständen, die in erster Linie der Sicherheit der anliegenden Gebäude dienen.