JudikaturOGH

RS0071479 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
20. Januar 1970

Durch einen rechtskräftigen Bescheid der Schulbehörde, mit dem gemäß § 5 Abs 6 PrivSchG die Verwendung eines bestimmten Lehrers untersagt wird, ist die weitere Beschäftigung dieses Lehrers durch den Schuleigentümer unmöglich - und nach § 24 lit a PrivSchG strafbar - geworden. Gleichzeitig bildet dieser Sachverhalt einen wichtigen Grund für die vorzeitige Lösung des Dienstverhältnisses im Sinn des § 34 Abs 1 VBG 1948, der seiner Intensität nach den im Abs 2 dieser Gesetzesstelle aufgezählten Lösungsgründen gleichkommt.

Rückverweise