Wurde der Schaden durch Verschulden des Bestandnehmers herbeigeführt, dann haftet dieser im Rahmen des § 1111 ABGB nicht nur für die Wiederherstellung der beschädigten Bestandsache, sondern auch für sonstige Schäden.
…haftet dieser im Rahmen des § 1111 ABGB nicht nur für die Wiederherstellung der beschädigten Sache, sondern auch für sonstige Schäden (RIS Justiz RS0024478). Der Zweck der Bestimmung besteht darin, nach Rückstellung des Bestandgegenstands möglichst rasch Klarheit über die gegenseitigen Ansprüche der Vertragspartner zu schaffen (RIS Justiz RS0036961; RS0020733…
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