RS0018679 – OGH Rechtssatz
Der Wandlungsanspruch nach § 932 ABGB entfällt dann, wenn der Käufer in schuldbarer Weise die Rückstellung der Sache unmöglich gemacht hat, wobei den Käufer die Beweislast dafür trifft, dass die Unmöglichkeit der Rückstellung nicht von ihm verschuldet ist (so schon HS 250 und 4317).