JudikaturOGH

RS0050212 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
17. Oktober 1995

Das Gericht hat die Feststellung der Rechtswidrigkeit durch den Verwaltungsgerichtshof nur dann zu beantragen, wenn noch kein Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes oder des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt.

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