JudikaturOGH

RS0100282 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
19. November 1969

Im Sinne des § 293 Abs 2 StPO sind auch im gerichtlichen Finanzstrafverfahren die der gebundenen Rechtsansicht folgenden Teile des Urteils im zweiten Rechtsgang einer Anfechtung im Rechtsmittelwege entrückt.

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