Wesentlich für die Annahme einer "Verunstaltung" im Sinne des § 156 lit a StG ist die nachteilige Veränderung der Gesamterscheinung des Verletzten, die Beeinträchtigung seines äußeren Aussehens für den Beschauer, und zwar nicht nach medizinischen Begriffen, sondern unter Zugrundelegung eines ästhetischen Maßstabes nach allgemeiner Lebensanschauung.
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