RS0014084 – OGH Rechtssatz
Die Verweisung des § 22 Abs 2 FMG auf die Bestimmungen des bürgerlichen Rechts umfaßt eine solche auf die Bestimmungen des ABGB über Schadenersatz ( §§ 1295 f ) - einschließlich § 1315 ABGB - und auf die Bestimmungen über das Nachbarrecht nach §§ 364 f ABGB - hier § 364b ABGB.