JudikaturOGH

RS0002564 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
20. Oktober 1969

Einkommen- und Vermögensteuer sind Personalsteuern, daher nicht gemäß § 120 Abs 1 EO vom Zwangsverwalter ohne weiteres Verfahren zu berichtigen. Sie können auch nicht mit Forderungen, die in die Zwangsverwaltung fallen, aufgerechnet werden.

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