JudikaturOGH

RS0072163 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
11. September 2000

Eine Äußerung eines Rechtsanwaltes, die geeignet ist, den Eindruck einer Einschüchterung des Zeugen hervorzurufen, verstößt gegen § 9 RAO und begründet das Disziplinarvergehen der Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes.

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