RS0072163 – OGH Rechtssatz
Eine Äußerung eines Rechtsanwaltes, die geeignet ist, den Eindruck einer Einschüchterung des Zeugen hervorzurufen, verstößt gegen § 9 RAO und begründet das Disziplinarvergehen der Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes.