Im Teilungsverfahren gemäß § 351 EO ist ein Aufhebungsbeschluss der II. Instanz unanfechtbar, weil er nicht als Beschluss, durch den die Teilung "endgültig bestimmt" wird, angesehen werden kann.
Rückverweise
…mittels Rekurs nicht angefochten werden. Dies gilt auch für Aufhebungsbeschlüsse der zweiten Instanz, weil damit nicht die Teilung „endgültig bestimmt“ wird (RIS Justiz RS0004302; 3 Ob 305/04f mwN; Klicka in Angst/Oberhammer ³ [2015] § 351 EO Rz 6; Höllwerth in Burgstaller/Deixler-Hübner…
…2. Der Revisionsrekurs der Verpflichteten richtet sich weder gegen den aufhebenden Teil der Rekursentscheidung (vgl § 351 Abs 2 EO und RIS Justiz RS0004302) noch gegen die Bestätigung der Beschlusspunkte 1. und 2. des erstgerichtlichen Beschlusses. Sie bekämpft nur die Höhe der in den bestätigten Punkten 3. bis…