Das Gesetz räumt zwar dem Schwurgerichtshof die Möglichkeit ein (§ 316 StPO), die Hauptfrage nur auf das Grunddelikt zu richten und hinsichtlich des Vorliegens qualifizierender Umstände eigene Zusatzfragen zu stellen; wenn jedoch eine solche Aufspaltung der Fragestellung nicht für notwendig befunden wird, ist dadurch keine der in den §§ 312 - 317 StPO enthaltenen Vorschriften verletzt (hier keine Zusatzfragen nach § 195 StG - qualvoller Zustand - Begriff in Hauptfrage einbezogen).
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