RS0077079 – OGH Rechtssatz
Die bloße Tatsache der Zuwiderhandlung gegen § 74 UrhG gibt noch keinen Entschädigungsanspruch nach § 87 Abs 2 UrhG. Der Kläger muß vielmehr darlegen, welche Nachteile persönlicher Art er als Hersteller des Bildes durch dessen unbefugte Veröffentlichung hatte.