JudikaturOGH

RS0077079 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
13. Oktober 1970

Die bloße Tatsache der Zuwiderhandlung gegen § 74 UrhG gibt noch keinen Entschädigungsanspruch nach § 87 Abs 2 UrhG. Der Kläger muß vielmehr darlegen, welche Nachteile persönlicher Art er als Hersteller des Bildes durch dessen unbefugte Veröffentlichung hatte.

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