JudikaturOGH

RS0089098 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
19. Mai 1976

Fahrlässigkeit im Sinne des § 335 StG (nunmehr § 6 StGB) erfordert einerseits eine objektive Sorgfaltsverletzung als Unrechtselement, anderseits die subjektive Vorwerfbarkeit des inkriminierten Verhaltens als Schuldelement.

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