RS0057164 – OGH Rechtssatz
Es entspricht der im § 60 Abs 3 EheG normierten Billigkeit, verziehene oder nicht fristgerecht geltend gemachte Eheverfehlungen für einen Mitschuldantrag ausnahmsweise dann heranzuziehen, wenn eine bestimmte Eheverfehlung für die Zerrüttung der Ehe in hervorragender Weise maßgebend war, obwohl sich die beiderseits verziehenen oder nicht fristgerecht geltend gemachten Eheverfehlungen annähernd die Waage halten.