JudikaturOGH

RS0032562 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
28. April 2015

Zur "wirklichen Übergabe der Forderung" muss im Sinne des Judikat Nr 142 neben der Schenkungserklärung des Zedenten noch ein anderer, von dieser verschiedener, als Übergabe erkennbarer Akt hinzutreten. Dieser Akt muss nach außen hin erkennbar, aber auch derart beschaffen sein, dass daraus der ernstliche Wille des Schenkers hervorgeht, das Objekt der Schenkung sofort aus seiner Gewahrsame in den Besitz des Beschenkten zu übertragen. Als ein solcher Akt könnte nur die Verständigung des Schuldners durch den Zedenten selbst, nicht aber durch den Zessionar angesehen werden.

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