JudikaturOGH

RS0028599 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
27. Juni 1969

Der Sozialversicherungsfonds für die oberösterreichischen Landesbediensteten ist eine der allgemeinen Sozialversicherung gleichwertige Sozialversicherung im Sinne des § 5 Abs 1 Z 3 lit a und b, sowie des § 6 ASVG.

Beträge, die ein Angestellter aus diesem Fonds erhält, werden auf Grund einer öffentlich - rechtlichen Versicherung im Sinne des § 23 Abs 5 AngG bezahlt, nicht aber auf Grund des Dienstvertrages.

Rückverweise