Ein Fußgänger, der unter Verletzung der Bestimmungen des § 76 StVO 1960 eine nasse Fahrbahn betritt, auf dieser ausrutscht und durch den Sturz ein neben ihm noch angehaltenes Fahrzeug beschädigt, haftet für diesen Schaden ohne Rücksicht darauf, ob ihn am Sturz ein Verschulden trifft; die Beschädigung ist eine adäquate Folge der Verletzung der Vorschriften der Straßenverkehrsordnung.
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