RS0003480 – OGH Rechtssatz
Durch den Schlusssatz des § 216 EO, der anordnet, dass die gerichtlich bestimmten Prozesskosten und Exekutionskosten und die nicht länger als drei Jahre vom Tag der Erteilung des Zuschlages rückständigen Zinsen gleiche Priorität mit dem Kapital genießen, wird keineswegs ausgeschlossen, dass die Zinsen und Kosten vom Zuschlagstag ab, wenn für dieselbe eine Kaution bestellt wurde, aus dem Meistbot zur Befriedigung gelangen, insoweit hiedurch der Höchstbetrag der Kautionshypothek nicht überschritten wird.