RS0041436 – OGH Rechtssatz
Weist die erste Instanz die Klage mangels Vorliegens der örtlichen Zuständigkeit zurück, die zweite Instanz aus Anlaß des Rekurses unter Ausspruch der Nichtigkeit des Verfahrens wegen der Bindungswirkung einer früheren Klagszurückweisung aus demselben Grunde gemäß § 425 Abs 2 ZPO, liegen gleichlautende Entscheidungen vor; ein Revisionsrekurs ist unzulässig.