Lehnt ein Armenverteidiger die Ausführung des von dem Angeklagten angemeldeten Rechtsmittels ab, so ist nach § 42 Abs 2 StPO vorzugehen; insbesondere ist, falls die fristgerechte Ausführung des Rechtsmittels durch einen anderen Vertreter wegen Zeitablaufs nicht mehr möglich ist, der Angeklagte über die Möglichkeit, das Rechtsmittel gemäß dem § 285 a Z 3 StPO zu Protokoll zu geben, zu belehren.
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