JudikaturOGH

RS0019909 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
19. November 2024

Nach Lehre und Rechtsprechung hat der Bestandnehmer, der die Rückstellung der Bestandsache verzögert, für die Zeit der vertragswidrigen Weiterbenützung auch den Bestandzins weiter zu bezahlen.

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