RS0004341 – OGH Rechtssatz
Auf Grund eines nach § 328 EO ergangenen Beschlusses gegen den Drittschuldner können keine Vollstreckungsmaßnahmen vorgenommen werden, der Drittschuldner muß vielmehr herausgabebereit sein. Ein ungesetzlicher Vorgang in der Durchführung der Exekution liegt demnach schon dann vor, wenn die Übergabe in die Wege geleitet wird, ohne daß der Drittschuldner seine Bereitwilligkeit zur Übergabe erklärt hat.