JudikaturOGH

RS0023475 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
30. März 2020

Bleibt die Frage, ob die schuldtragende Person mit oder ohne Willen des Halters das Fahrzeug benützte, ungeklärt, dann haftet der Halter zwar gemäß § 6 EKHG für die nach dem EKHG geltend gemachten Ansprüche, nicht aber darüber hinaus für Ansprüche nach bürgerlichem Recht wegen des Verschuldens dieser Person.

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