RS0023475 – OGH Rechtssatz
Bleibt die Frage, ob die schuldtragende Person mit oder ohne Willen des Halters das Fahrzeug benützte, ungeklärt, dann haftet der Halter zwar gemäß § 6 EKHG für die nach dem EKHG geltend gemachten Ansprüche, nicht aber darüber hinaus für Ansprüche nach bürgerlichem Recht wegen des Verschuldens dieser Person.