JudikaturOGH

RS0032544 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
24. Juni 2020

Für die Wirksamkeit der Abtretung des Anspruches aus einem Lebensversicherungsvertrag bestehen in der Rechtssphäre zwischen Zedenten und Zessionar keine Formvorschriften; § 166 VersVG und § 14 Abs 3 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen regeln nur das Verhältnis gegenüber der Versicherungsanstalt.

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