RS0032544 – OGH Rechtssatz
Für die Wirksamkeit der Abtretung des Anspruches aus einem Lebensversicherungsvertrag bestehen in der Rechtssphäre zwischen Zedenten und Zessionar keine Formvorschriften; § 166 VersVG und § 14 Abs 3 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen regeln nur das Verhältnis gegenüber der Versicherungsanstalt.