JudikaturOGH

RS0079684 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
19. Oktober 2011

Es kommt beim Begriff der Unwahrheit von Tatsachen im Sinne des § 7 UWG nicht auf die objektive Unrichtigkeit, sondern darauf an, wie die betreffende, objektiv vielleicht richtige Äußerung im Geschäftsverkehr aufgefaßt wird. Auch eine objektive wahre Mitteilung kann im Sinne des § 7 UWG unwahr sein.

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