RS0089221 – OGH Rechtssatz
Auch für die Bestimmung des § 335 StG (nunmehr § 6 StGB) gilt der allgemeine Satz, daß die Rechtswidrigkeit spezifisch im Sinne des Tatbildes gegeben sein muß (Rittler I 2.Auflage S 120). Der Umstand, daß jemand ein Verbot fahrlässig übertritt, macht ihn für diejenigen Folgen im Sinne des § 335 StG (nunmehr § 6 StGB) verantwortlich, zu deren Hintanhaltung das Verbot gilt. Den Täter auch für jene sonstige mit dem Schuldvorwurf nicht kongruente Folge verantwortlich zu machen, wäre im Rahmen eines Schuldstrafrechtes nicht vertretbar (SSt 27/22 ua).