RS0023146 – OGH Rechtssatz
Den Betriebsleiter, der ohne Hinweis auf die schädliche Wirkung des Mittels durch den Farbwarenhändler die Anstreicharbeiten ohne die bei der Verwendung von giftigen Farben und ähnlichen notwendigen besonderen Sicherheitsvorkehrungen anordnet, trifft kein grobes Verschulden im Sinne des § 334 ASVG.