RS0031418 – OGH Rechtssatz
Ereignet sich ein zweiter Unfall während des Prozesses, so muß der Kläger sein Schmerzengeldbegehren auch auf diesen zweiten Unfall ausdrücklich stützen. War die Verhandlung bereits gemäß § 193 Abs 3 ZPO geschlossen, so hat er deren Wiedereröffnung zu beantragen.