JudikaturOGH

RS0031418 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
24. April 1969

Ereignet sich ein zweiter Unfall während des Prozesses, so muß der Kläger sein Schmerzengeldbegehren auch auf diesen zweiten Unfall ausdrücklich stützen. War die Verhandlung bereits gemäß § 193 Abs 3 ZPO geschlossen, so hat er deren Wiedereröffnung zu beantragen.

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