JudikaturOGH

RS0045063 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
13. Januar 2004

Unter der in der Marginalrubrik zu § 595 ZPO angeführten Unwirksamkeit des Schiedsspruches ist nur seine Anfechtbarkeit zu verstehen. Selbst besonders schwere Verstöße, so ein Schiedsspruch ohne Schiedsvertrag, bleiben folgenlos, wenn sie nicht angefochten werden.

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