RS0045063 – OGH Rechtssatz
Unter der in der Marginalrubrik zu § 595 ZPO angeführten Unwirksamkeit des Schiedsspruches ist nur seine Anfechtbarkeit zu verstehen. Selbst besonders schwere Verstöße, so ein Schiedsspruch ohne Schiedsvertrag, bleiben folgenlos, wenn sie nicht angefochten werden.