JudikaturOGH

RS0071644 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
14. April 1969

Die Verurteilung wegen §§ 98 lit b 183 und 209 StG begründet Vertrauensunwürdigkeit im Sinne des § 5 Abs 2 RAO. Die Bindung an die rechtliche Qualifikation der strafrechtlichen Verurteilung besteht so lange, als nicht die Straferkenntnisse selbst im Wege eines Wiederaufnahmsverfahrens beseitigt werden.

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