JudikaturOGH

RS0048761 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
10. April 1969

Die Unterlassung der Einleitung eines aussichtsreichen Schadenersatzprozesses namens des Kindes, ebenso wie die Unterlassung der Geltendmachung sonstiger Rechte des Kindes erfüllt den Tatbestand des § 178 ABGB (Wentzel, Plessl in Klang 2.Auflage I/2,243).

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