RS0080468 – OGH Rechtssatz
Ohne besondere abweichende - allenfalls auch stillschweigende - Vereinbarung ist die Prämie für die Versicherung eines neuen Kraftfahrzeuges an Stelle eines alten auch bei teilweiser Anrechnung der Prämie aus dem alten Vertrag als Erstprämie im Sinne des § 83 VersVG und nicht als Folgeprämie gemäß dem § 39 VersVG anzusehen.