JudikaturOGH

RS0009387 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
26. März 1969

Ansprüche nach § 1328 ABGB können auch dann bestehen, wenn eine Frau durch ein Eheversprechen (Verlöbnis) zur Wiederaufnahme oder Fortsetzung geschlechtlicher Beziehungen nach der Eingehung des Verlöbnisses bestimmt wurde; das gilt aber stets unter der Voraussetzung, daß keine gegründete Ursache für den Rücktritt vom Verlöbnis bestand. Liegen taugliche Gründe für den Rücktritt vom Eheversprechen vor, können auch für die Fortsetzung des Geschlechtsverkehrs auf Grund des Verlöbnisses keine Ansprüche nach § 1328 ABGB abgeleitet werden (Wentzel in Klang 2 I/I S. 347).

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