JudikaturOGH

RS0001876 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
26. Februar 2025

Das Begehren einer Impugnationsklage ist gegenüber dem einer Oppositionsklage nicht nur ein minus, sondern ein aliud (Ausführungen zum Unterschied zwischen diesen beiden Klagen). Für die Beurteilung der Rechtsnatur einer Klage (hier § 35 EO oder § 36 EO) kann die Bezeichnung der Klage als Oppositionsklage und ihr verfehltes Klagebegehren nicht allein maßgebend sein; es kommt vielmehr auf das gesamte Klagsvorbringen an.

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